Nach der letzten Statistik über Rentenanträge im Jahre 2012 wurden von 355.968 Anträgen auf Erwerbsminderungsrente insgesamt 144.988 abgelehnt.
In 105.367 Verfahren war die Deutsche Rentenversicherung der Auffassung, dass eine verminderte Erwerbsminderung nicht vorliegt. In 24.192 Fällen sollen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit etc.) nicht erfüllt gewesen sein.
Die Zahlen belegen unsere Erfahrung, dass viele Antragsteller recht blauäugig in die Verfahren gehen. Die Anträge werden – kostenlos – in Beratungsterminen beim Rentenversicherungsträger ausgefüllt, ein Attest vom Hausarzt beigefügt und dann wird auf eine günstige Entscheidung gehofft. Hierzu passt ein soeben geführtes Telefonat:
Ein Anrufer meldet sich für seine Lebensgefährtin. Deren Arbeitgeber hätte ihr eine fünfstellige Abfindung zugesichert, wenn sie in Rente gehen würde. Sein Problem war jetzt, wie denn die Abfindungssumme am besten angelegt werden könnte. Ich antwortete ihm, dass ich kein Finanz- oder Anlageberater, sondern juristischer Beistand sei. Zum Teil würden solche Abfindungen jedoch dazu benutzt werden, bei vorgezogenen Altersrenten die „Abschläge wegzukaufen“. Nein, nein, es ginge nicht um eine Altersrente, sondern um Erwerbsminderung. Gibt es schon eine Entscheidung zu dem Antrag, lautete sodann meine Frage. Nein, der Antrag sei ja noch nicht gestellt, aber am Nachmittag, wenn seine Lebensgefährtin von der Arbeit kommen würde, hätten sie hierzu einen Termin bei der DRV.
Tja, da blieb mir nur, viel Glück zu wünschen – denn für mehr hatte es mir die Sprache verschlagen.
Wie langwierig und umfangreich Verfahren um Erwerbsminderungsrenten sein können, belegen die jüngst veröffentlichten Urteile des LSG Berlin-Brandenburg:
- Urteil vom 14.08.2013 zum Antrag vom November 2008
- Urteil vom 06.06.2013 zum Antrag vom November 2003
- Urteil vom 06.06.2013 zum Antrag vom November 2008
- Urteil vom 23.05.2013 zum Antrag vom Oktober 2005
- Urteil vom 18.04.2013 zum Antrag vom August 2008
In vielen Verfahren ziehen Antragsteller bestenfalls beim Widerspruch, meist erst ab dem Klageverfahren juristischen Beistand zu Rate. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens sind die Fronten bereits verhärtet – Angaben sind gemacht, Entscheidungen getroffen. Es ist (auch für eine Verwaltung) psychologisch leichter, von Anfang an eine Rente zu bewilligen, als von der einmal getroffenen Feststellung (Voraussetzung nicht erfüllt!) wieder abzukehren und quasi als Verlierer dazustehen. Insoweit entscheidet oft der erste Antragsfragebogen und die darin gemachten Angaben über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Zur Begleitung dieser Anträge bis hinein in Klage- und Berufungsverfahren haben mehr als 700 registrierte Rentenberater eine Zulassung und die notwendige Erfahrung. Drei davon sind wir, weitere Kollegen finden Sie insbesondere unter www.rentenberater.de.