Sie kennen es aus amerikanischen Filmen:
Der Anwalt kämpft in einem schier aussichtslosen Verfahren für das Recht seiner Mandantin. Die Büromiete kann nicht mehr bezahlt werden, der Anwalt nimmt für sein Haus eine Hypothek auf und dann: Das Verfahren wird in letzter Instanz gewonnen – die Zukunft ist gesichert.
Dies ist das Prinzip des Erfolgshonorars. In einer Vielzahl von Ländern sind Erfolgshonorare („contingency fee“) zulässig. Im Gegensatz zum „palmarium“, einer Art Erfolgsprämie nach dem Grundsatz „no win, less fee“, ergibt sich aus der üblichen Begriffsdefinition des Erfolgshonorars der Grundsatz „no win, no fee“. Ein Honorar wird nur im Erfolgsfall fällig.
Nun könnte man sich die Frage stellen, ob dies nicht auch in vielen Sozialrechtsverfahren eine Möglichkeit der Honorarvereinbarung wäre. Honoraranspruch nur nach durchgesetzter Erwerbsminderungsrente oder nur nach gewünschtem Ausgang eines Status-/ Anfrageverfahrens.
Der Mandant möchte ein bestimmtes Ziel erhalten und beauftragt den Rechtsanwalt/ Rentenberater mit der Durchsetzung. Auf der Basis einer Kosten-/ Nutzen-/ Risikoabwägung trifft man sich bei einem bestimmten Preis (Honorar) für das Erreichen dieses Ziels.
Diese Art der Vergütungsvereinbarung ist jedoch in 99 % der sozialrechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
Der Gesetzgeber war nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) zur Aufhebung des generellen Verbots eines Erfolgshonorars verpflichtet. Er tat dies durch den zum 01.07.2008 eingefügten § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach dieser Vorschrift besteht zwar kein generelles Verbot mehr, gleichwohl liegen die Hürden für eine zulässige Erfolgshonorarvereinbarung sehr hoch:
Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.
In Sozialrechtsverfahren wird diese gesetzliche Hürde in aller Regel nicht übersprungen werden. Wirtschaftlich Bedürftige haben Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Gleichwohl wird bei Personen, die keinen Anspruch auf diese staatliche Hilfe haben, – bei verständiger Betrachtung – nicht erfolgreich argumentiert werden können, dass sie das Kostenrisiko eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht hätten tragen können.
Niemand verliert gerne – wir auch nicht.
Daher beraten wir bereits im Vorfeld eines Verfahrens umfangreich über Kosten, Nutzen und Risiko. Der Rechtsanwalt und Rentenberater verdient sein Geld – das Honorar – auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Nur zufriedene Mandanten, sei es darum, dass das Verfahren gewonnen wurde oder darum, dass von einem aussichtslosen Verfahren abgeraten wurde, garantieren jedoch Empfehlungen. Diese Empfehlungen sind Basis unserer Mandantschaft – auch ohne Erfolgshonorar.