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Kindererziehung im EU-Ausland – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Die Debatte um eine verbesserte Bewertung hat die Kindererziehungszeiten im vergangenen Jahr verstärkt ins Gespräch gebracht. Vielen ist erst jetzt bewusst geworden, dass sich die Geburt eines Kindes mit einer monatlichen Rentenleistung von zur Zeit 28,14 € (geplant 56,28 €) bei Geburten vor 1992 und 84,42 € bei Geburten nach 1991 niederschlagen kann.

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere Geburten bzw. Zeiten der Kindererziehung im Ausland stellen regelmäßig ein Problem dar. Oftmals gibt es hierbei folgenden Sachverhalt:

Beide Eheleute sind in Deutschland berufstätig. Dann erhält der Ehemann ein verlockendes Angebot zu einer Beschäftigung im EU-Ausland. Beide Eheleute nehmen die Herausforderung an; der Mann geht seiner neuen Beschäftigung nach, die Frau gebärt im Ausland Kinder. Nach einigen Jahren kehren sie wieder nach Deutschland zurück. Hier nimmt auch die Ehefrau (Mutter) wieder eine Beschäftigung auf.

Bisher wurde die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei dieser Fallkonstellation abgelehnt. Dieser Auffassung konnte sich der EuGH im Verfahren – C-522/10 – nicht anschließen und hat dem Anerkennungsbegehren stattgegeben.

Müttern (oder Vätern) mit einer ähnlichen Fallkonstellation wird die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens empfohlen. Registrierte Rentenberater geben hierbei Hilfestellung.