Die erst 1982 eingeführte Künstlersozialversicherung hat zum Ziel, selbstständige Künstler und Publizisten in den Bereichen der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abzusichern. Die Arbeitslosen- und Unfallversicherung wird von der Künstlersozialversicherung nicht erfasst.
Trotz der Selbstständigkeit dieser Personen handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Der Vorteil der selbstständigen Künstler und Publizisten besteht zum einen aus der sozialen Absicherung, zum anderen aber aus einem 50 %igen Zuschuss der Künstlersozialkasse zu den Beiträgen. Dies bedeutet, dass die pflichtversicherten Künstler in der Beitragshöhe wie Arbeitnehmer behandelt werden, bei denen bekanntlich der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge trägt. Dies bedeutet zum normalen Selbstständigen, der die volle Beitragslast allein aufbringen muss, einen erheblichen finanziellen Vorteil.
Zur Frage, ob jemand Künstler oder Publizist ist, existiert zwar ein über 400 Berufe und Tätigkeiten umfassender Katalog, entscheidend ist jedoch stets die Beurteilung des Einzelfalls. Grundsätzlich geht das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in seinem § 2 davon aus, dass als Künstler zu bezeichnen ist, „wer Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt“. Hierbei ist von einer Abgrenzung durch die Qualität der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit abzusehen. Wie genau das Bundessozialgericht die Frage der Künstlereigenschaft prüft, läßt sich am Beispiel eines Urteils zur Bewertung einer Tätigkeit als Tätowierer oder der Bewertung einer Tätigkeit als Musikgarten- Lehrerin für musikalische Früherziehung von Kleinkindernablesen. Beiden Entscheidungen ist gleich, dass die Versicherten jeweils die Feststellung ihrer Versicherungspflicht begehrten, hierbei jedoch abgewiesen wurden.
Da der selbstständige Künstler keinen Arbeitgeber hat, stellt sich die Frage, woher der vorteilhafte hälftige Beitragszuschuss stammt.
Der Gesetzgeber hat diese Frage dadurch gelöst, dass an der Finanzierung der Künstlersozialversicherung, neben der Bundeskasse selbst, alle Unternehmen beteiligt werden, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen oder deren Werke vermarkten. Hierzu gehören insbesondere Theater, Galerien, Werbeagenturen, Verlage und Plattenproduzenten. Auch Unternehmen, die für ihre Zwecke Werbung betreiben und hierzu Graphiker, Webdesigner oder Texter beauftragen, gehören zu den Firmen, die an die Künstlersozialkasse die sogenannte Künstlersozialabgabe zu leisten haben. Das das Feld der abgabepflichtigen Unternehmen weit zu fassen ist, belegt beispielhaft die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Abgabepflicht eines Luftverkehrsunternehmens. Die Höhe dieser Künstlersozialabgabe richtet sich nach der Höhe der Honorare, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurde. Der Abgabesatz dieser „Verwerter“ beträgt auch im Jahr 2011 unverändert 3,9 %.
Bis zum Jahre 2007 führte die Künstlersozialversicherung, die in die Unfallversicherung des Bundes eingegliedert ist, eigene Betriebsprüfungen durch, um die Abgabepflicht der Unternehmen (Verwerter) zu prüfen. Dem kleinen Team waren somit nur stichprobenhafte Prüfungen möglich. Seit 2007 ist jedoch die Deutsche Rentenversicherung Bund in die Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen einbezogen und prüft die Abgabepflicht im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen in großem Umfang. So hat sich die Zahl der als „Verwerter“ eingestuften Unternehmen in der Zeit von 2006 – 2010 von 56.000 auf 114.000 fast verdoppelt. Zumeist erst während dieser Betriebsprüfungen erfahren die Unternehmen dann von ihrer Abgabepflicht – mit nicht unerheblichen Nachforderungen.
Individuell wie die Kunst, ist auch unser Beratungsauftrag in diesem Feld, Ist die (günstige) Sozialversicherungspflicht eventuell für den einen Künstler ein Segen, so stellt die Abgabepflicht für ein Unternehmen lediglich eine (unerwartete) finanzielle Mehrbelastung dar. Das Für und Wider im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten genau zu analysieren, ist daher mein Angebot an Sie.