Zur Bedeutung von Bundestagsdrucksachen in Entscheidungen des BSG zum Status- und Beitragsrecht

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts ist für alle Streitverfahren um das  Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständig.

Dieser Senat entscheidet in letzter Instanz, wer in den Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung z.B. versicherungspflichtig wird.

Für den Laien sind die Entscheidungen des Bundessozialgerichts eher schwer zu lesen. Für den fachkundigen Leser eröffnen sie jedoch oft einen völlig neuen Blick auf die Problematik des behandelten Falles.

Warum entscheidet diese letzte Instanz, die allein mit grundsätzlichen Rechtsfragen angegangen werden darf, zum Teil gegen die Versicherungsträger oder Vorgerichte?

Es liegt am Erkennen des tatsächlichen gesetzgeberischen Willens.

Verwaltungen treffen Ihre Entscheidung regelmäßig auf der Grundlage des Gesetzestextes. Dies ist auch völlig richtig und muss auch so erfolgen.

§ 31 SGB I:
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

Ein Großteil aller Verfahren oder Rechtsfragen lässt sich mit dem bloßen Gesetzestext gut entscheiden. Gleichzeitig gibt es jedoch auch Verfahren oder Rechtsfragen, die sich nicht ohne weiteres nur aufgrund des Gesetzestextes lösen lassen. Dies liegt zum einen an nicht eindeutig formulierten Gesetzen oder komplizierten Fallgestaltungen, zum anderen am gesellschaftlichen „Fortschritt“, insbesondere in der Arbeitswelt.

Woher sollte der Gesetzgeber vor Jahrzehnten wissen, wie er die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators, Webdesigners einordnen oder die Werbeeinkünfte eines Internetbloggers einstufen soll?

Versicherungsträger entscheiden dann, ohne ihnen Böses unterstellen zu wollen, natürlich aus ihrem Blickwinkel nach dem Text der infrage kommenden Vorschrift.

Bundesgerichte wie das Bundessozialgericht entscheiden auch durch Auslegung der gesetzlichen Rechtsvorschriften.

Diese Herangehensweise lässt sich gut an den Entscheidungen des 12. Senats erkennen. Dort wird nicht ausschließlich danach gefragt: Was steht im Gesetz?, sondern auch: Was wollte der Gesetzgeber (eigentlich) regeln?

Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Willens ergibt sich dann eine „richterliche Rechtsfortbildung“, die bis zur Erstarkung als „Richter-Gewohnheitsrecht“ die Verwaltung binden kann (Art. 20 Abs.3 GG).

Die Auslegung des gesetzgeberischen Willens erfolgt unter Berücksichtigung der Bundestagsdrucksachen zu den streitigen Vorschriften. Selbstverständlich ist die Entscheidungsfindung eines Bundesgerichtes noch wesentlich komplexer.

Die Bedeutung der Bundestagsdrucksachen lässt sich jedoch daran erkennen, dass sich allein in den letzten 10 Entscheidungen des 12. Senats insgesamt 51 Verweise auf Bundestagsdrucksachen (Abkürzung: BT-Drs.) finden.

Zumeist handelt es sich um Gesetzentwürfe oder die Empfehlungen des zuständigen Ausschusses an den Bundestag, ein bestimmtes Gesetz zu beschließen. Darin wird das zu regelnde Problem dargestellt und eine Lösung in Form einer Rechtsvorschrift oder eine Alternative (in der Regel:keine) vorgestellt. Eine Quelle der Erkenntnis, die in kniffeligen Fragen hilfreich sein kann.

Die im Internet problemlos aufrufbaren Bundestagsdrucksachen reichen bis in die Ära der Kanzleischaft des Willy Brandt (1972) zurück. Zu finden unter:

http://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php