Die Erstberatung – Vertrauen, Gebühren und das weiße Blatt

Die Erstberatung ist das schwierigste Gespräch während eines gesamten Mandats.

Bei einem Verkehrsunfall oder Schimmel an den Wänden der Mietwohnung, gehen Sie zum Rechtsanwalt und dieser wird sich dafür interessieren, ob das andere Auto von links kam oder ob die Wand nach Norden gerichtet ist.

Im Rentenrecht kann jedoch der Beitragsbescheid für einen Mandanten ein Segen und der Zugang zur Rente oder Familienkrankenversicherung sein, für den anderen steht das finanzielle Überleben der Firma auf dem Spiel. Sozial-, Arbeits- und Familienrecht können fließend ineinander übergehen.

Zumeist ist in der Erstberatung eine komplette „Anamnese“ erforderlich. Auch wenn der Begriff der Anamnese in der Medizin verwendet wird, so besteht doch die Gemeinsamkeit darin, dass es sich meist um Informationen handelt, die nicht gerne und nicht jedem preisgegeben werden.

So ist am Anfang nur ein weißes Blatt, das sich dann langsam, Schritt für Schritt im Gespräch mit sehr persönlichen Informationen über Einkommensverhältnisse, Absicherungen, Krankheiten, Scheidung, Zukunftsplanung füllt. Dieses Gespräch findet ohne Stoppuhr statt. Anschließend lässt sich dann ein Rat erteilen, der Ihrer höchstpersönlichen Situation entspricht.

Meist gibt es dann doch noch ein oder zwei Fragen, die Ihnen erst auf dem Rückweg von der Besprechung einfallen. Auch die Beantwortung dieser Fragen ist natürlich kein Problem, zumal Ihr Sachverhalt sowieso noch ganz frisch im Gedächtnis ist.

Wenn für eine Erstberatung keine anderweitige Gebührenvereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen des § 34 Abs.1, Satz 3 RVG:

„Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt dieGebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.“

Was hierbei unter Erstberatung zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 03.05.2007 – I ZR 137/05 – definiert:

Erstberatung ist „eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich  der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.“

Diese Entscheidung wird flankiert von einer recht strengen Rechtsprechung (zu Lasten der Mandanten) hinsichtlich der Kosten und zeitlichen Dauer:

„Setzt eine 20-minütige anwaltliche Erstberatung erhebliches Fachwissen voraus und weist die Angelegenheit eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf, ist eine Vergütung von jedenfalls 200,00 € üblich und angemessen.“ (AG Bonn vom 17.03.2010 – 115 C 112/09 –) 

Wie soll es z.B. innerhalb von 20 Minuten möglich sein, die Erfolgsaussichten auf eine Erwerbsminderungsrente und die damit verbundenen Auswirkungen zu klären und zu erklären? In dieser Zeit erhalten Sie vielleicht in einem Elektrofachmarkt den Vorteil von Fernseher A zu Fernseher B erklärt, dies ist jedoch nicht unser Anspruch an die Beratung unserer Mandanten.

Unsere Erstberatungsgebühr liegt bei 120.- €( zzgl. MwSt.) und damit deutlich unter der gerichtlichen/ gesetzlichen Höchstgrenze (190.- zzgl. MwSt.). Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben oder die Scheu nehmen, tatsächlich rechtlichen Rat einzuholen. Gleichzeitig möchten wir Sie natürlich mit unserer Kompetenz überzeugen und Sie als Mandanten gewinnen.

Unsere weiteren Gebühren im Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren bewegen sich eher im oberen Drittel des Rechsanwaltsvergütungsgesetzes. In diesen Verfahren sitzen wir nicht mehr nur vor einem weißen Blatt, sondern können mit Ihrem Vertrauen zielorientiert und effektiv arbeiten. Gerne freuen wir uns sodann auch über Ihre Empfehlung für die nächste Erstberatung:

So sehr ein Mann sich auch selbst empfiehlt, so sehr begünstigt die Empfehlung eines Freundes die ersten Augenblicke der Bekanntschaft.
(Johann Wolfgang von Goethe)
 

Joachim Scholtz
Rentenberater