Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte – sie kennen die jährlichen Zuschriften der Deutsche Rentenversicherung mit der Information, dass ihr „aktueller Rentenanspruch im Falle einer vollen Erwerbsminderung 112,35 € (oder ähnlich niedrig) beträgt“.
Bei der Altersrente sieht es nicht besser aus. Woher kommt eigentlich dieser Anspruch? Ach ja, das war ja damals, die drei Jahre bei XY, vor der Zeit der eigenen Kanzlei oder Praxis.
Genau mit diesen wenigen Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich jetzt das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen – B 13 R 26/10 R – zu beschäftigen. Es geht um die Erstattung der Beiträge für diese Zeit. Das Bundessozialgericht formuliert die Rechtsfrage wie folgt:
„Kann ein selbstständig Tätiger, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (hier: niedergelassener Arzt), im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als von der Versicherungspflicht befreit angesehen werden, sodass ihm bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit kein Recht auf freiwillige Versicherung zusteht und er somit einen Anspruch auf Erstattung zuvor gezahlter Beiträge hat?“
Ursprung dieses Verfahrens beim Bundessozialgericht ist der Antrag eines Arztes bei der DRV, ihm seine Beiträge für die Zeit von März 1987 – Mai 1989 zu erstatten. Er sei schon seit 1991 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung und daher als von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit anzusehen.
Es entbrannte daraufhin ein erbitterter Streit zu der Frage, ob der dortige Kläger als von der Versicherungspflicht befreit angesehen werden kann, wenn er in seiner selbstständigen Tätigkeit dem Grunde nach nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
Sozial- und Landessozialgericht gaben dem Arzt Recht, die Deutsche Rentenversicherung habe seine Beiträge zu erstatten. Nunmehr hat das BSG das letzte Wort.
Unsere Empfehlung an alle Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke mit weniger als 60 Monaten Beiträgen lautet:
Beantragen Sie eine Beitragserstattung – Sie haben nichts zu verlieren. Sollte das Verfahren vor dem Bundessozialgericht erfolgreich sein, dürfte der Antrag sogar mit 4 % Zinsen auf den Erstattungsbetrag belohnt werden.