Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12 und weiterer, bestätigender Entscheidungen (Az. XII ZB 466/16 vom 16.5.2018 und Az. XII ZB 624/15 vom 20.6.2018) war es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen nach altem Recht (also vor 01.09.2009) entschiedenen Versorgungsausgleich bei Tod des früheren Ehepartners aufzuheben. Nun hat der BGH eine neue Entscheidung getroffen. Leider!
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners Anpassungsmöglichkeiten vor. Diese gelten jedoch nur für die sogenannten „Regelsicherungssysteme“ (also gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder Berufsständische Versorgung), nicht aber für die betriebliche oder private Altersversorgung. Und außerdem nur unter der Voraussetzung, dass der berechtigte Ex-Ehepartner nicht länger als 36 Monate vom Ausgleich profitiert hat. In diesen Fällen kann die Kürzung aufgrund der früheren Versorgungsausgleichsentscheidung für die Zukunft aufgehoben werden.
Mit seinen oben angesprochenen Beschlüssen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann und damit einen über die Regelungen des § 37 VersAusglG hinausgehenden Ausstieg eröffnet – und zwar unabhängig davon, wie lange die begünstigte Person vor ihrem Tod bereits Rente bezogen hatte. Auf die 36-Monats-Grenze kam es hier nicht an. Den Antrag konnte z.B. auch die zweite Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes stellen, um ihre Witwenrente zu erhöhen, indem der Versorgungsausgleichs für die ebenfalls bereits verstorbene erste Ehefrau gestrichen wird. Eine Grundvoraussetzung war jedoch, dass der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde und seit der Geltung des neuen Rechts noch nie vom Gericht abgeändert worden ist.
Keine Rolle spielte zunächst, ob die zur Abänderung berechtigenden Wertänderungen zugunsten oder zulasten des (überlebenden) ausgleichsverpflichteten Ehepartners ausfallen würden. Selbst wenn eine neue Entscheidung des Familiengerichts rechnerisch zu einer höheren Kürzung zulasten des Ausgleichsverpflichteten führen würde, war ein vollständiger Wegfall des früheren Versorgungsausgleichs aufgrund der „Besserstellungsverbots“ nach § 31 VersAusglG denkbar. Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.
Nach dem Beschluss vom 05.02.2020, Az. XII ZB 147/18, kommt es nach Auffassung des BGH nun doch darauf an, dass sich eine Abänderung schon zu Lebzeiten beider Parteien zugunsten des ausgleichsverpflichteten Ehepartners hätte auswirken müssen, damit die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG als erfüllt angesehen werden können. Ohne diesen Aspekt könne der § 31 VersAusglG, über den es zum Wegfall des gesamten früheren Versorgungsausgleich käme, gar nicht erst zur Anwendung kommen. Für eine Vielzahl von Betroffenen wird damit leider die einst geöffnete Tür, den teils erheblich belastenden Versorgungsausgleich rückgängig zu machen, wieder geschlossen. Und das, obwohl der verstorbene Ex-Ehepartner gar nicht mehr in den Genuss der Ausgleichsansprüche kommt. Schade!