Gerne wird die Tätigkeit der im Rechtsdienstleistungsregister aufgrund ihrer speziellen Sachkunde registrierten Rentenberater belächelt.
Warum Honorare wie bei Rechtsanwälten zahlen, wo doch die Rentenversicherung – DRV – mit unzähligen Auskunfts- und Beratungsstellen, den Versichertenältesten und Versichertenberatern (die unzulässig gerne Rentenberater genannt werden) kostenlos Beratungen ausführt? So wandte sich auch die Versicherte aus dem nachfolgenden Verfahren vertrauensvoll an die DRV.
Der Sachverhalt aus der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.07.2011 – B 12 R 19/09 R – gibt einen Hinweis, warum das Gespräch mit einem „wirklichen“ Rentenberater wohl die bessere Entscheidung gewesen wäre:
Die Klägerin übte seit 1999 als ausgebildete Sporttherapeutin in zwei Vereinen Tätigkeiten in Form der „Betreuung von Herzsportgruppen“ aus; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führte sie nicht ab. Vom 1.8.2001 bis 25.9.2003 war sie darüber hinaus bis zum Beginn des Mutterschutzes und anschließender Elternzeit als Angestellte im Bürobereich eines Vereins beschäftigt. Dort wurden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Mit Schreiben vom 23.8.2006 wandte sich die Klägerin an die beklagte Trägerin der Rentenversicherung mit der Frage, ob es möglich sei, wie bisher als Angestellte für Büroarbeiten und parallel dazu freiberuflich in der Betreuung von Herzsportgruppen tätig zu sein.
Die Beklagte (DRV) übersandte ihr daraufhin einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige und wies darauf hin, dass zu prüfen sei, ob die Klägerin als selbstständig Tätige der Versicherungspflicht unterliege (Schreiben vom 26.10.2006). Nachdem die Klägerin den Fragebogen zurückgereicht hatte, forderte die Beklagte weitere Unterlagen an, u.a. Einkommensteuerbescheide ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit, und bat gleichzeitig um Mitteilung, wann genau die Selbstständigkeit aufgenommen worden sei (Schreiben vom 28.11.2006). Mit zwei Bescheiden vom 24.1.2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als selbstständige Lehrerein gemäß § 2 Satz 2 Nr 1 SGB VI ab 1.1.1999 sowie Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ab 1.1.2004 fest. Für die Zeit vom 1.12.2001 bis 31.12.2003 forderte die Beklagte zudem Beiträge in Höhe von 3665,45 Euro.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und führt hierzu im Terminbericht wie folgt aus:
„Dass die Klägerin (Versicherte) selbst nur um die Überprüfung ihrer zukünftigen Beitragspflicht nachgesucht und selbst andere Vorstellungen zum Verfahrensablauf hatte, ist bei einem – auch von Amts wegen durchzuführenden – Beitragsverfahren und einer iS von § 8 SGB X vorliegenden „nach außen wirkenden Tätigkeit der Behörden“ ohne Belang. Entscheidend ist dafür nur eine tatsächliche, in die Sphäre des Bürgers hineinwirkende Tätigkeit, die von einer Tätigkeit allein im Innenbereich der Behörde abzugrenzen ist. Einer der Einleitung des zivilrechtlichen Mahnverfahrens vergleichbaren Förmlichkeit bedarf es angesichts der Sonderregelung des § 198 SGB VI nicht.“
Was so viel bedeutet, wie: Die Sozialversicherung bedankt sich für Ihre Angaben und wird sie in alle Richtungen auswerten.
Die DRV berät zum Wohle der Versichertengemeinschaft – wir beraten hingegen zu Ihrem Wohl.