Zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Dabei werden Arbeitgebern, die sich an der betrieblichen Altersvorsorge von Geringverdienern beteiligen, neue steuerliche Fördermöglichkeiten angeboten.
Voraussetzung für die neue Förderung ist, dass für Geringverdiener zusätzlich zum monatlichen Entgelt zwischen 240 € und 480 € p.a. in eine betriebliche Altersversorgung investiert wird. Als Geringverdiener im Sinne der Neuregelung gelten Beschäftigte mit Bezügen bis zu 2.200 Euro brutto monatlich.
Die neue steuerliche Förderung beträgt 30 Prozent des zusätzlich eingezahlten Betrages pro Mitarbeiter und Jahr (also 72 bis 144 €). Der Arbeitgeber erhält den Förderbetrag, indem er von der ansonsten abzuführenden Lohnsteuer abgezogen wird.
Daneben werden Arbeitgeber nach dem BRSG zu einem Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, wenn Arbeitnehmer selbst einen Teil ihres Entgelts SV-frei in Altersvorsorge umwandeln. Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt dann 15 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Diese Regelung gilt für Neuzusagen ab 2019 und für bereits bestehende Zusagen ab 2022.