Den Begriff des Künstlers verbinden wir meist mit Theaterleuten, Malern und Sängern. Beim Schriftsteller kommt diese Assoziation nicht sofort, noch weniger beim strengen Begriff des Publizisten. Nur wenige Journalisten, Redakteure oder Webdesigner bezeichnen sich selbst als Künstler.
Zu Unrecht, können sie doch die Vergünstigungen einer gesetzlichen Kranken-/ Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für sich in Anspruch nehmen.
§ 2 KSVG:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Publizist ist jeder am Kommunikationsprozess
einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende.
Ausschlaggebend ist die Frage, ob das Werk (Schriftstück) unter schöpferischer Mitwirkung veröffentlicht (=publiziert) wird. Da aus dem Gesetz (§ 2 KSVG) keine genaueren Definitionen hervorgehen, obliegt es oftmals der Sozialgerichtsbarkeit, die genannten Grundsätze auf den zu prüfenden Einzelfall anzuwenden.
Hierbei reichen die höchstrichterlichen Entscheidungen über die Bewertung von veröffentlichten Ausgrabungsergebnissen eines Archäologen (B 3 KR 13/05 R), der Tätigkeit eines Trauerredners (B 3 KR 9/05) bis zu den Bewertungen der Tätigkeiten von technischen Redakteuren (B 3 KR 7/00 R) und Webdesignern (B 3 KR 37/04 R).
Die günstige Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung ist von einem Antrag der Künstler abhängig und nur in die Zukunft wirksam. Als Rentenberater kann ich allen Selbständigen mit einer Tätigkeit in diesen Bereichen nur empfehlen, sich mit der Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung näher auseinanderzusetzen und fundiert beraten zu lassen.
Joachim Scholtz
Rentenberater