Der Tod des geschiedenen Ehegattens und die möglichen rentenrechtlichen Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich und Erziehungsrentenanspruch

Der Tod des früheren Ehepartners kann weitreichende Folgen auf mögliche rentenrechtliche Ansprüche des überlebenden früheren Ehegattens haben. Es handelt sich dabei zum einen um mögliche Ansprüche auf Abänderung eines früher durchgeführten Versorgungsausgleichs zum anderen auf mögliche eigene Rentenansprüche, die durch den Tod des früheren Ehegattens entstanden sein können.

I.

Das Versorgungsausgleichsrecht gehört zu den sehr schwierigen Rechtsfeldern und wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert, zuletzt durch die grundlegende Reform des ab 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusgG). In aller Regel wird bei Scheidungen seit dem 01.07.1977 ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser sieht vor, dass Versorgungsansprüche (Rentenansprüche) die während der Ehezeit erworben werden, zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt werden.

Es ergibt sich dann in aller Regel ein Ausgleichspflichtiger (der/die die abgeben muss) und ein Ausgleichsberechtigter (der/die bekommt).

Welche Konsequenzen kann es haben, wenn  die ausgleichsberechtigte Person (die, die erhalten würde) verstirb, bevor sie selbst Ansprüche der Rentenversicherung abgerufen hat?

Dies wird im Versorgungsausgleichsgesetz unter § 37 Abs.1 geregelt:

Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

Dies bedeutet, dass sodann die Kürzung der Rentenanwartschaften beim überlebenden früheren Partner auf Antrag aufgehoben wird. Der ausgleichspflichtige Partner erhält seine vollen Ansprüche zurück.

Auch wenn der verstorbene frühere Ehepartner bereits selbst Rentenbezieher war, ist eine Abänderung möglich, sofern der Leistungsbezug die Höchstdauer von 36 Monaten noch nicht überschritten hatte. § 37 Abs.2 VersAusglG:

Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Eine eingehende Beratung zur Antragstellung durch einen versierten Rentenberater wird in diesen Fällen empfohlen.

II.

Neben dieser eventuellen Auswirkung auf einen früheren Versorgungsausgleich kann der Tod des geschiedenen Ehepartners zu einem Rentenanspruch für den überlebenden früheren Ehepartner führen.

Es handelt sich hierbei um die sehr spezielle

Erziehungsrente

des § 47 SGB VI. Im Jahre 2010 gab es nur  9. 761 Fälle in denen eine solche Rente bezogen wurde. Dies jedoch meines Erachtens nicht aus Mangel an Anspruchsberechtigten, sondern eher aus Unwissenheit über diese Rentenart.

Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Rente stellen sich wie folgt dar:

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  • Die Ehe muss nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein
  • Der geschiedene Ehegatte muss verstorben sein
  • Es wird ein eigenes Kind oder Stief- oder Pflegekind oder ein Kind des verstorbenen Ehegattens erzogen, dass sein/ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Es wurde keine neue Ehe geschlossen
  • Bis zum Tod des geschiedenen Ehegattens muss die „Wartezeit“ von 60 Kalendermonaten vom überlebenden früheren Ehegatten erfüllt gewesen sein

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Die mögliche Rentenhöhe beläuft sich auf die vergleichbare Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ein Beispiel:

Adam und Eva schlossen 1995 die Ehe. 2001 erfolgte die Scheidung. Eva heiratet nicht erneut, gebar jedoch 2005 einen Sohn. 2010 verstarb Evas Ex-Mann. Eva selbst hat die „Wartezeit“ von 60 Kalendermonaten erfüllt. Unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen besteht für Sie Anspruch auf Erziehungsrente von 2010 bis längstens 2023 (18. Lebensjahr des Sohnes).

An diesem Beispiel lässt sich ersehen, dass es sich bei dem zu erziehenden Kind nicht um das gemeinsame Kind der früheren Eheleute gehandelt haben muss. Die gesetzliche Regelung „Kind“ zur Erziehungsrente bezieht sich ausdrücklich auf die weitreichende Definition der Vorschrift des § 46 Abs.2 SGB VI, die sogar Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des/der Hinterblienenen aufgenommen wurden, umfasst.

Die vorgenannten Regelungen gelten im Übrigen auch für eingetragenen Lebensgemeinschaften und deren Aufhebung.

Auch in diesen Fällen lohnt die Beratung durch spezialisierte Rentenberater.

Joachim Scholtz
Rentenberater

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