Wie bereits an anderer Stelle mehrfach aufgezeigt, stellt die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung ein Privileg dar. Sie bietet zu günstigen Konditionen eine Absicherung in der Renten-, Kranken und Pflegeversicherung. Es gibt jedoch
Ausnahmen von der Versicherungspflicht,
die sich aus dem Einkommen des Künstlers ergeben können.
Nach § 3 Abs.1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bleiben Personen versicherungsfrei, die mit ihrem Arbeitseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit voraussichtlich eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze liegt seit dem 01.01.2002 bei der festen Größe von 3.900 € jährlich. Eine Versicherungspflicht ergibt sich grundsätzlich nur bei einem Arbeitseinkommen von mehr als 3.900 €.
Gleichwohl gibt es
Ausnahmen von den Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Für Berufsanfänger besteht während der ersten drei Jahre der künstlerischen/ publizistischen Tätigkeit Versicherungspflicht, auch wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 € jährlich unterschritten wird (§ 3 Abs.2 KSVG). Dieser Zeitraum kann sich gegebenenfalls durch bestimmte Zeiten (Mutterschafts-, Erziehungsurlaub, Studium, Wehr-, Zivildienst) verlängern.
Aber auch nach vielen Jahren der künstlerischen/ publizistischen Tätigkeit kann es „mal nicht so gut laufen“ oder an einem Projekt, Bild, einer Skulptur wurde ein Jahr „brotlos“ gearbeitet und der Gewinn im Steuerbescheid erreicht nicht die magische Grenze von 3.900 €. In dieser Situation muss keine Angst über den Verlust des Versicherungsschutzes aufkommen. § 3 Abs.3 KSVG regelt für diese Fälle:
Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt.
Der Sechsjahreszeitraum wird immer rückwirkend, ausgehend von dem zu beurteilendem Jahr gebildet. Zur Beurteilung des Jahres 2013 umfasst der Sechsjahreszeitraum somit die Jahre 2008 – 2013.
Die verbreitete Auffassung, es sei ausreichend, der Künstlersozialkasse jeweils eine Einkommensprognose oberhalb von 3.900 € p.a. abzugeben (obgleich das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen unterhalb liegt/lag), ist nicht zutreffend. Die Prognose oder Selbsteinschätzung zum erwarteten Arbeitseinkommen betrifft (nur) die Feststellung der Beitragshöhe (§ 12 KSVK) nicht jedoch die Feststellung, ob überhaupt Versicherungspflicht bzw. –freiheit besteht.
Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der jüngsten Entscheidung vom 26.06.2012 – L 11 KR 5726/10 –.
Gerne gebe ich Ihnen bei Problemen rechtlichen Rat.
Joachim Scholtz, Rentenberater