Die Künstlersozialkasse: Abgabepflicht zur Werbefotografie

Grundsätzlich erfordert eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) stets ein „Mindestmaß eigenschöpferischer Gestaltung“.

Eine Ausnahme bildet hier der Bereich der Werbung und der Werbefotografie:

„Die Werbefotografie ist eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des §§ 2, 25 KSVG. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im Einzelfall ein kunsttypischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht.“ 

(Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.11.2003 – B 3 KR 8/03 R –)

Seinerzeit hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Entgelte eines Versandhausunternehmens an Fotografen für die Erstellung von Warenkatalogen zur Bemessungsgrundlage des abgabepflichtigen Unternehmens gehören.

Zu dieser Problematik hatte das Bundessozialgericht am 25.11.2010 zum Aktenzeichen – B 3 KS 1/10 R – erneut zu entscheiden.

Die bisherige (oben genannte) Rechtsauffassung wurde bekräftigt.

Wenngleich ein schriftliches Urteil noch nicht vorliegt, läßt sich bereits dem Terminbericht folgendes entnehmen:

  1. Die Werbefotografie gehört in ihrer gesamten Bandbreite zur künstlerischen Tätigkeit
  2. Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht der Einstufung als „bildender Künstler“ nicht entgegen, wenn er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld verlässt.

Fazit:
Unternehmen können sich mithin nicht der Abgabepflicht dadurch entledigen, dass anstelle von Werbefotografen (d.h. Künstlern im Sinne des KSVG), Fotografenhandwerker (die ansonsten nicht als Künstler im Sinne des KSVG anerkannt sind) mit der Erstellung von Werbefotos beauftragt werden.

Nachtrag:
Das schriftliche Urteil liegt jetzt vor.