Heftig tobt der Streit innerhalb der Regierungskoalition, ob diverse neue Rentenvorschriften nur im großen Paket verabschiedet werden sollen (was angesichts diverser Differenzen zwischen CDU, CSU, FDP wenig wahrscheinlich ist) oder ob zumindest bei den unstreitigen Punkten auch der Versand in kleinen Päckchen möglich ist.
Eines dieser kleinen Päckchen wären die neuen Hinzuverdienstregelungen für Rentenbezieher. Dieser Teil des Gesetzentwurfes stellt sich im 57-seitigen Referentenentwurf (Stand 22.03.2012) ausgereift dar, kann jedoch schon bald den ersten Geburtstag feiern, ohne den Betroffenen geholfen zu haben. Fehlt es für die gesonderte Verabschiedung eventuell an einem prägnant eingängigem Namen wie RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz? Einfach irgendwo in den derzeitigen Namen noch –hinzuverdienstgrenzenänderungs – oder, progressiv – hinzuverdienstgrenzenreform – einfügen; schon passt der Name.
Das die Änderungen seit bald einem Jahr im Schreibtisch schlummern, ist bedauerlich, stellen sie doch eine sinnvolle Neuregelung dar. Abgestellt auf Altersrenten möchte ich die geplante Neuregelung vorstellen:
Bisher gilt bei allen Altersrenten bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze (Jahrgang 1947: 65 Lj.+1 KM, Jahrgang 1948: 65 Lj.+2 KM u.s.w.), dass der Bezug einer Vollrente nur bei einem Hinzuverdienst innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2013: 450.-€ mtl.) zulässig ist. Für ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sieht die bisherige Regelung nur in groben Schritten die Gewährung von sogenannten Teilrenten vor.
Teilrenten werden in Schritten von 2/3, 1/2 und 1/3 gewährt. Dies bedeutet in der Praxis, dass schon bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 450.- € um nur einen Euro, eine Vollrente auf eine 2/3- Teilrente gekürzt wird.
[frame bgcolor=“#bfdce3″ version=“light“]Beispiel:
Vollrente 1.500.- €
Hinzuverdienst 451.- €
Kürzung auf 2/3 Rente = 1.000.- €[/frame]
Natürlich gibt es auch für einzelnen Teilrenten (2/3, 1/2, 1/3) auch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen.
Bei einer Teilrente ergibt sich die Hinzuverdienstgrenze, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente mit einem Vielfachen des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt werden. Eine Mindestgrenze ergibt sich aus 1,5 Entgeltpunkten (d.h. jeweils 0,5 Entgeltpunkte für jedes der vorangegangenen drei Jahre). Aus dieser Mindestgrenze ergeben sich aktuell (alte Bundesländer) folgende Hinzuverdienstgrenzen:
[frame bgcolor=“#bfdce3″ version=“light“]2/3- Teilrente Hinzuverdienstgrenze 525,53 €
1/2- Teilrente Hinzuverdienstgrenze 768,08 €
1/3- Teilrente Hinzuverdienstgrenze 1.010,63 €[/frame]
Sollte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn genau der Durchschnittswert aller Versicherten verdient worden sein (z.Zt. 34.071.- €) wäre als Multiplikator nicht der o.g. Wert von 1,5 sondern von 3 einzusetzen, woraus sich sodann eine Verdoppelung der o.g. zulässigen Hinzuverdienstgrenzen ergibt:
[frame bgcolor=“#bfdce3″ version=“light“]2/3- Teilrente Hinzuverdienstgrenze 1.051,05 €
1/2- Teilrente Hinzuverdienstgrenze 1.536,15 €
1/3- Teilrente Hinzuverdienstgrenze 2.021,25 €[/frame]
Dieses starre System der Teilrenten soll wegfallen.
Erhalten bleibt der Grundsatz, dass wenn vor der Rente hohe Einkünfte erzielt wurden, auch beim Rentenbezug ein höherer Hinzuverdienst zulässig ist. Bisher wird nur auf die Einkünfte der letzten drei Jahre abgestellt. Ärgerlich, wenn gerade in diesen letzten Jahren, z.B. wegen Altersteilzeit, geringere Einkünfte erzielt wurden. Zukünftig soll das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre herangezogen werden.
Aus diesem Betrag wird eine individuelle Hinzuverdienstgrenze errechnet und nur genau der Teil des Einkommens, um den die Grenze überschritten wird, soll von der Vollrente in Abzug gebracht werden.
In der Politik wird dieses System als „Kombirente“ vermarktet.
[frame bgcolor=“#bfdce3″ version=“light“]Beispiel:
Jürgen P. Krankenpfleger, bezieht als Schwerbehinderter ab dem 63. Lebensjahr Altersrente. Seine Altersvollrente beträgt 1.200.- €. Der höchste Verdienst der vergangenen 15 Jahre wurde 2008 mit 32.000.- € erzielt. Aus diesem Einkommen wurden auf seinem „Rentenkonto“ 1,04 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Folgende Rechnung ist durchzuführen:
1,04 EP x (34.071.- / 12) – Vollrente (1.200.-€) = 1.752,82 € Hinzuverdienstgrenze
Jürgen P. kann bis zu 1.752,82 € mtl. hinzuverdienen, ohne seine Altersrente von 1.200.-€ zu gefährden. Sollte die Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, ist der übersteigende Betrag von seiner Vollrente in Abzug zu bringen.
Würden z.B. 2.000.-€ mtl. hinzuverdient werden, wäre die Vollrente von 1.200.- € um 247,18 € auf 952,82 € zu kürzen.[/frame]
Anhand der Beispiele werden Sie erkannt haben, dass die Neuregelung eine deutliche Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente ermöglicht. Fraglich bleibt nur, wann sich diese Neuregelung letztendlich auch im Bundesgesetzblatt finden lässt.
Joachim Scholtz
Rentenberater