Die Sekretärinnen der Landtagsabgeordneten

Haben Sie auch vom Rücktritt des CSU Fraktionschefs gelesen?

Dort hieß es in den ersten Meldungen, dass der Abgeordnete XY seine Ehefrau als Sekretärin beschäftigt hätte. Das ist ja grundsätzlich nicht anrüchig, sofern der Arbeitsvertrag nicht nur zum Schein geschlossen wurde (§ 117 BGB). Damit letzteres nicht passiert, sehen die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vor, dass …

… die Arbeitgebermeldung eine entsprechende Angabe über die verwandtschaftliche Beziehung enthält (§ 28a Abs.3 S.2 SGB IV). Durch diese Meldung wird automatisch das obligatorische Anfrageverfahren (Statusverfahren) eingeleitet (§ 7a Abs.1 S.2 SGB IV). So hat alles seine geregelte Ordnung.

Wenn dieses Verfahren durchlaufen wurde und als weitere Voraussetzung (nur) ein angemessenes Entgelt (grds. tariflich) gewährt wurde, warum sollen die Herren dann nicht ihre Gattinnen beschäftigen?

Was wird aber tatsächlich passiert sein?

Nach einigem Rätselraten über die zum Teil (sozialrechtlich) recht wirren Presseinformationen, verdichtete sich die Erkenntnis:

Die fragliche Ehefrau stand (angeblich) in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern wurde als Sekretär und persönliche Referentin mit einem Werkvertrag ausgestattet. Hier musste natürlich keine Meldung an die Krankenkasse und kein Statusverfahren durchlaufen werden. Der Focus vermeldete hierzu:

Bei Schmid steht außerdem die Frage im Raum, ob seine Frau scheinselbstständig war. Schmid zufolge hatte sie zusätzliche Auftraggeber, zu denen er sich bislang aber nicht weiter äußerte.

Der Betroffene wäre gut beraten, sich an einen Rentenberater seines Vertrauens zu wenden.

Bei der Prüfung der Frage, ob seine Ehefrau selbständig für ihn tätig war oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, ist es erst mal völlig unerheblich, ob es hier weitere Auftraggeber gab. Erst nach positiver Beantwortung der Frage, ob Selbständigkeit bestand, wäre die Prüfung einer Versicherungspflicht als Selbständige mit nur einem wesentlichen Auftraggeber (§ 2 Nr.9 SGB VI) relevant.

Aus der Ferne hege ich jedoch große Zweifel, dass hier tatsächlich eine Selbständigkeit vorlag. Hat die Ehefrau ein „Officecenter“ betrieben? Die Formulierungen „Chefsekretärin und Chefassistentin“ deuten nicht darauf hin. Viel eher könnte es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt haben, für das die letzten 23 Jahre keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Die Deutsche Rentenversicherung und die Krankenversicherung werden dies zu prüfen haben. Sie werden auch darüber entscheiden müssen, ob bei einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen die „einfache“ 4-jährige Verjährung Anwendung findet oder ob bei Vorsatz die 30-jährige Verjährung greift. Bei letzterer Frist wären folgende Beträge fällig;vereinfachte Rechnung:

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23 Jahre (276 Monate) x mtl. Entgelt z.B. 2.500 € =

690.000 € nicht verbeitragtes Entgelt

Gesamtsozialversicherungsbeitrag ca. 39 % =

269.100 € rückständige Beiträge (ohne Säumniszuschlag)

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Zumindest für die Ehefrau hat dies auch positive Seiten: Ihr Rentenkonto wird deutlich aufgepolstert und Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht ebenfalls.

Joachim Scholtz, Rentenberater