Alles fing am 04.02.2002 an:
Bei einer Kontrolle eines auf die Klägerin zugelassenen PKW gab der im PKW befindliche Beigeladene zu 1) an, Subunternehmer der Klägerin zu sein und im Rahmen einer Auftragsabwicklung mit dem Fahrer von einer Baustelle in L. zu kommen.
Der PKW war wohl in Ordnung. Die Polizisten dachten sich aber: Warum nicht auch den Kollegen beim Zoll etwas Arbeit geben?
Das Hauptzollamt ging an die Arbeit und wollte gerne genauer wissen, wer und warum und aufgrund welcher Verträge hier gefahren wurde. Der Zoll ermittelte, dass der (vermeintliche) Subunternehmer
keinen anderen Auftraggeber hatte, keinen eigenen Arbeitnehmer beschäftigte, keinen schriftlichen Werkvertrag mit der Klägerin hatte, die gleiche Tätigkeit wie die Arbeitnehmer der Klägerin ausübte, weisungsgebunden war, Stundennachweise führte bzw. die Stechuhr der Klägerin bediente, über keine eigenen Betriebsräume verfügte, keine eigene Werbung durchführte und letztendlich alles erledigte, was gerade anfiel.
Da zumindest eine Freistellungsbescheinigung und Gewerbeanmeldung vorgelegt werden konnten, wurde ein Strafverfahren wegen Betruges gegen den Geschäftsführer des Auftraggebers eingestellt.
Gleichwohl wurden 24.775,65 € Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht – mit Erfolg. Sowohl Klage als auch Berufung des Auftraggebers (Arbeitgebers) blieben erfolglos. Der vermeintliche Subunternehmer stand in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so die Entscheidungen des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgericht (– L 5 KR 115/06 –).
Gewerbeanmeldung, die Forderung von Mehrwertsteuer, fehlende Lohnfortzahlung und fehlender Urlaubsanspruch seien irrelevant für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vorläge.
Die Entscheidungsgründe in diesen Urteilen sind nicht überraschend, decken sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit vielen Jahren. Insgesamt war der Sachverhalt ziemlich eindeutig.
Interessant ist vielmehr, wie es zu diesem Verfahren kam – nämlich durch eine profane Verkehrskontrolle. Angesichts von ungezählten Verkehrskontrollen und 2.377.000 polizeilich erfassten Verkehrsunfällen in Deutschland 2012 und einer intensivierten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll ist es nicht abwegig davon auszugehen, dass dieser Fall kein Einzelfall bleibt
Eine Gutgläubigkeit des eventuellen Arbeitgebers erspart vielleicht ein Strafverfahren, dennoch sind die finanziellen Folgen einer nachträglichen Feststellung von Versicherungspflicht so empfindlich, dass sich vorab die Begutachtung durch einen spezialisierten Rentenberater lohnt und meist auch zu einem gesünderem Schlaf führt.