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Rentenberater
Rentenberater sind, verglichen mit anderen rechtsberatenden Akteuren, eine immer noch viel zu unbekannte Berufsgruppe.
Und deshalb freue ich mich sehr, dass Sie meinen Internetauftritt nutzen, um sich über mich persönlich und meine Dienstleistungen zu informieren.
Rentenberater: Die besondere Spezies
Nach § 11 Abs. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unterliegt die Berufsbezeichnung Rentenberater einem besonderen Schutz: Danach darf die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. Das bedeutet: Nicht jeder, der glaubt, sich in Rentenfragen auszukennen, darf sich also mal eben Rentenberater nennen. Das gleiche gilt genauso für Personen, die gewerbsmäßig Altersvorsorgeprodukte (bspw. private Rentenversicherungen) vermarkten. Unglücklicherweise werden auch die Versichertenberater (früher -älteste) der gesetzlichen Sozialversicherungsträger gelegentlich als Rentenberater bezeichnet. Auch das geht nicht.
Rechtsdienstleistung aufgrund besonderer Sachkunde
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Daneben bedarf es Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Weitere Registrierungsvoraussetzungen
Neben dem Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde bestehen nach § 12 RDG weitere Voraussetzungen, um sich als Rentenberaterin oder Rentenberater registrieren lassen zu können. Die Registrierung setzt die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus. In welchen Fällen vom Fehlen der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) normiert. Außerdem ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall erforderlich. Im Interesse meiner Mandanten habe ich die gesetzliche Mindestversicherungssumme je Fall auf 500.000 Euro verdoppelt.
„Mit dem Wissen wächst der Zweifel.“
Dessen war sich schon der alte Goethe bewusst. Das Internet gibt uns heute unendliche Möglichkeiten der Recherche. Unklar bleibt jedoch zumeist, wie und ob diese Informationen auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anzuwenden sind. Vielleicht ging es Ihnen auch so, nachdem Sie durch allerhand Webseiten oder durch persönliche Kontakte informiert wurden.
Meine Philosophie: Sicherheit und Vertrauen
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Schritt 1
Ich zeige Ihnen auf, welcher Weg bei der Lösung Ihres Problems zu beschreiten ist.
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Schritt 2
Dieser Weg wird mit Ihnen besprochen.
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Schritt 3
Es werden Möglichkeiten und Risiken aufgezeigt. Dies gibt Ihnen Sicherheit und Vertrauen für das weitere Verfahren.