Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden. So lautet der erste Absatz der zum 01.01.2002 neu eingeführten Vorschrift des § 120a SGB VI. Es handelt sich quasi um einen … „Versorgungsausgleich ohne Scheidung“.