Zum 01.01.1999 wurde in das Sozialgesetzbuch VI die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.9 eingefügt. Diese Vorschrift regelt die Rentenversicherungspflicht der „arbeitnehmerähnlicher Selbstständigen“.
Schlagwort: § 2 SGB VI
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Die Versicherungspflicht von Physiotherapeuten und Krankengymnasten
Krankengymnasten, Physiotherapeuten sowie alle anderen überwiegend auf ärztliche Anordnung tätigen Personen, z.B. Masseure, können einen ganz unterschiedlichen Status in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Drei Sachverhalte und die hierzu ergangenen Entscheidungen möchte ich Ihnen vorstellen. Es handelt sich um Fälle „aus dem wirklichen Leben“, entschieden von den Landessozialgerichten in Berlin, Baden- Württemberg und Bayern in den Jahren...
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Die Versicherungspflicht der selbständigen Tagesmutter
Selbständig tätige Tagesmütter unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI . Die Tagesmutter gilt hierbei im Sinne des Gesetzes als Erzieherin (BSG vom 22.06.2005 – B 12 RA 12/04 -).