Zum 01.01.1999 wurde in das Sozialgesetzbuch VI die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.9 eingefügt. Diese Vorschrift regelt die Rentenversicherungspflicht der „arbeitnehmerähnlicher Selbstständigen“.
Zum 01.01.1999 wurde in das Sozialgesetzbuch VI die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr.9 eingefügt. Diese Vorschrift regelt die Rentenversicherungspflicht der „arbeitnehmerähnlicher Selbstständigen“.