Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 21.02.2013 – L 10 U 5019/11 – nochmals klargestellt, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages auch für den Bereich der Sozialversicherung erst ab der Eintragung in das Handelsregister Wirksamkeit entfalten.