Am 05.10.2005 beantragte Rainer W. bei der DRV die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der 1961 geborene Industriekaufmann sah sich aus gesundheitlichen Gründen einer weiteren Beschäftigung nicht ge- wachsen. Mit Bescheid vom 13.12.2005 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig sei.